Allgemeine Geschäftsbedingungen


 
1. Fahrzeugvermietung
 
Allgemeines: Motoradventure Ges.m.b.H., nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
Wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, hat der Vermieter bei Dauerregen / salzgestreuten Straßen oder anderen Umständen, die dem Fahrzeug aufgrund seines Alters, seiner Ausstattung etc  schaden können,  das Recht, vom Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten und nimmt der Mieter ausdrücklich zur Kenntnis, dass er in solch einem Fall keine Ansprüche gegen den Vermieter stellen kann.
Storno, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe: Es gilt ein ausgefüllter und unterzeichneter Mietvertrag als Vertragsabschluss.
Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter werden folgende Stornogebühren vereinbart:
- bis 30 Tage vor Mietbeginn 25 %
- bis 14. Tag vor Mietbeginn 50 %
- ab dem 3. Tag vor Mietbeginn 75 %
- bei Storno innerhalb von 24 Std. vor Mietbeginn oder gar keiner
Stornierung 100 %
Wenn nichts gesondert vereinbart wurde, sind Terminverschiebungen nicht möglich und werden ebenso als Storno angesehen. Krankheiten u.ä. müssen ärztlich bestätigt werden.

Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ - Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Ersatzrad, Unfall-Schadensblatt übernommen zu haben; jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter - unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen - unmittelbar nach der Übergabe bekannt geben, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, einzustehen hat.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen.
Die Miete ist gemäß Mietvertrag im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
Die Miete wird laut Mietvertrag verrechnet und ist grundsätzlich im vorhinein, längstens aber – ebenso wie Tankkosten und sonstige Kosten – bei Rückgabe des Fahrzeugs zu berichtigen.

Benützung des Fahrzeuges: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:
. zur Mitführung von Tieren aller Art
. zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung,
. zur Weitervermietung/Überlassung an Dritte
· für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen außer ausdrücklich abweichend vereinbart
· für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
· von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
· zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
· zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
 
Essen, Trinken etc und alle Verunreinigungen des Fahrzeugs sind nicht erlaubt; Bei grober Verunreinigung des Fahrzeuges fällt eine Reinigungspauschale von mind. € 50,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an oder nach Aufwand (Stundensatz € 50,00 zzgl.  gesetzlicher Mehrwertsteuer an).
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen berechtigten Mieter/Fahrer geführt werden. Jede Überlassung an Dritte oder Weitervermietung ist untersagt.

Fahrten ins EU-Ausland sind untersagt, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich vom Vermieter erteilt wurde.

Das Fahrzeug wird an den Mieter mit Treibstoffmenge laut Mietvertrag übergeben und ist im ebenso betankten Zustand wieder rückzustellen von diesem. Bei Abweichungen gehen die Treibstoffkosten zu Lasten des Mieters.

Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar („Gefahr im Verzug“).
Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind die Türen, Fenster und ein etwaig vorhandenes Lenkradschloss stets verschlossen zu halten; ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann.

Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.
Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden - sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Unfall, Panne: Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
· sofort anzuhalten
· Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen
· an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
· keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
· sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zulassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist.
 
Wird seitens der Polizei oder Gendarmerie die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
 Bei Pannen ist sofort telefonisch, telegrafisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.
 
Benutzungsentgelte, Kosten: Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
-Benutzungsentgelt laut Mietvertrag
-Zustell- und Abholgebühren laut Mietvertrag jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
 
Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges durch den Mieter gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, sind vom Mieter zu tragen, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
Der Mieter trägt ferner alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat.
Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
Der Mieter trägt ferner alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro.
Für den Fall des Zahlungsverzuges wird ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart; bei Verbrauchern wird der höchste gesetzlich zulässige Zinssatz herangezogen.
 
Mietzeit u. Rückgabe: Die Mietzeit sowie Abholungs- und Rückgabeort wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter/Fahrer schriftlich im Mietvertrag vereinbart. Die Mietzeiten sind soweit nicht anders vereinbart: Tagesmiete: 09:00 – 19:00 Uhr, Wochenendmiete: Fr. 19:00 – So. 19:00 Uhr. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt im selben Zustand wie bei der Übernahme, vollgetankt einschl. der Tankquittungen u. sämtlichen Zubehörs am vereinbarten Übergabeort zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgeben, wird der Tankservice mit EUR 15,00 zusätzlich zum Tankbeleg berechnet. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet. Wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Sollte eine verspätete Rückgabe nachweislich durch einen vom Mieter/Fahrer nicht verursachten technischen Ausfall des Fahrzeuges verursacht sein, entfallen die Verspätungskosten.
Anzahlung, Kaution: Der Vermieter kann je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Diese wird im Mietvertrag vereinbart.
Die Anzahlung/Kaution wird bei der Abrechnung in Anrechnung gebracht. Sollten bei Unterfertigung des Mietvertrages zum Zwecke der Begründung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes Ausweispapiere oder sonstige Urkunden, welcher Art auch immer, übergeben werden, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der oben angeführten Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer, der angeführten Kilometergebühren, der angeführten Tagesgebühren, der angeführten Zustell- und Abholgebühren, der angeführten Steuern, der angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der abgeführten Kosten, der angeführten Haftungshöchstsumme - sofern die genannten Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen - zu.
 
Versicherungsschutz: Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Bei vom Mieter am Mietfahrzeug verursachten Schäden wird ein Selbstbehalt, lt. Vereinbarung am Mietvertrag, verrechnet  Es besteht keine Kaskoversicherung! Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.


2. Teilnahme an Veranstaltungen

Allgemeines: Motoradventure Ges.m.b.H., nachfolgend Veranstalter genannt veranstaltet die im Nennformular näher vereinbarte Veranstaltung an welcher der Kunde teilnimmt gemäß den dort angeführten und den nachfolgenden Bedingungen, die der Teilnehmer mittels Unterschrift anerkennt. Rechtliche Grundlage sind ausschließlich die Angaben im Nennformular und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
 
Vertragsabschluss, Storno: Die Teilnahme des Kunden an einer Veranstaltung ist dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Kunde das Nennformular unterschrieben an den Veranstalter übermittelt, dieser eine schriftliche Bestätigung an den Kunden schickt und der Kunde bis zu dem im Nennformular bestimmten Termin die im Nennformular bestimmte Summe überwiesen hat.

Nach Vertragsabschluss werden folgende Stornogebühren vereinbart:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 %
- bis 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 %
- ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 %
- bei Storno innerhalb von 24 Std. vor Veranstaltungsbeginn oder gar keiner
Stornierung 100 %
Krankheiten u.ä. müssen ärztlich bestätigt werden.

Teilnahme
Der Kunde ist verpflichtet, den Anweisungen des Veranstalters und der von diesem im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Personen unbedingt Folge zu leisten.
 
Der Kunde nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Er ist ausschließlich alleine für die Fahrtauglichkeit seines Fahrzeuges verantwortlich.
Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Kunden (bzw. im Falle der zusätzlichen Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges durch den Veranstalter:  gegen den Veranstalter oder zu Lasten des Fahrzeuges) verhängt werden, sind vom Kunden zu tragen, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Veranstalters zurückzuführen.
Für den Fall, dass der Kunde nicht mit seinem eigenen Fahrzeug an der Veranstaltung teilnimmt, sondern dafür ein Fahrzeug beim Vermieter mietet, kommen sinngemäß zusätzlich sämtliche Vertragsbedingungen gem. Punkt 1 „Fahrzeugvermietung“ zur Anwendung.
 
Kosten
Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter den im Nennformular genannten Betrag im vorhinein laut Vereinbarung zu entrichten.
Bei nachweislichen Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen) zwischen Anmeldung uns Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt und verpflichtet, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen bzw. diese zu vergüten und verpflichtet sich der Kunde im Falle einer nachweislichen Preissteigerung, diese umgehend zu berichtigen.

 
3. Allgemeine Bestimmungen
Datenschutz
Der Mieter/Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht von dem Vermieter bzw. Veranstalter oder einem mit der Vermietung/Veranstaltung vor Ort beauftragten Dritten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung bzw. Durchführung unbedingt erforderlich ist (z.B. zum Zwecke der Abrechnung).
Die Datenschutzerklärung auf der Homepage der Motoradventure Ges.m.b.H. hat der Kunde ausdrücklich gelesen und erklärt sich damit einverstanden.
Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig.
 
Sofern der Mieter bzw Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters bzw. Veranstalters vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.